Allgemeine Einkaufbedingungen der Otto Schatte GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere (Käufer) Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten (Verkäufer) oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich in ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.

 

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.

 

2. Angebot

2.1 Angebote haben vollinhaltlich unseren Anfragen zu entsprechen. Auf Abweichungen hat der Verkäufer schriftlich hinzuweisen. Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos.

 

2.2 Erfolgt die Bestellung und der Einkauf unter Vorlage von Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Käufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Käufer unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

2.3 Erfolgt die Bestellung unter Vorlage von Proben und Mustern hat die Lieferung in Qualität, Abmessung, Farbe und sonstigen technischen Bedingungen den gelieferten Proben und Mustern zu entsprechen.

 

2.4 Der Käufer ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, jedoch nur bis zur Auslieferung, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Verkäufer, vertretbare Vertragsbestandteile abzuändern. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

 

3. Lieferzeit

3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit am Erfüllungsort ist bindend.

 

3.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Dauer und der Grund der Verzögerung sind dabei anzugeben.

 

3.3 Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro angefangene Woche, jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes, zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachlieferfrist teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Verkäufer steht jedoch das Recht zu, dem Käufer nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

4. Preise-Zahlungsbedingungen

4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend; die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung frei unserem Betriebslager oder Verwendungs- und Baustelle gemäß Bestellung einschließlich Verpackung ein. Soweit nicht anders vereinbart, beinhalten die Liefer- und Verkaufspreise des Verkäufers alles, was zur Bewirkung seiner Liefer- und Leistungspflicht erforderlich ist. Die Preise für Geräte und Maschinen beinhalten auch die Kosten für die Aufstellung und Erprobung sowie die Schulung des Bedienpersonals des Käufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Verpackungsstoffe bei Anlieferung oder Übergabe auf seine Kosten zurückzunehmen oder nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von 10 Arbeitstagen zurückzuholen. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist ist der Käufer zur Entsorgung auf Kosten des Verkäufers berechtigt.

 

4.2 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung nach Lieferung an uns zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer, Projektnummer und je nach Artikel unsere Artikelnummer enthalten. Für aIIe wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich.

 

4.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis, nachdem die vollständige Lieferung und Rechnung bei uns eingegangen sind, frühestens jedoch mit dem Tag des von uns angegebenen Liefertermins, wie folgt:

a) abzüglich 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen

b) netto innerhalb von 60 Tagen

 

4.4 Bei Vorab- oder Teillieferungen, die von uns nicht ausdrücklich gefordert wurden, beginnen die Fristen zur Zählung wie nach Ziffer 4.3 mit dem Tag, an dem die vollständige Lieferung ausgeführt wurde.

 

4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Verkäufer zustehen. Soweit die Rechnung abweichende Daten aufweist, behält sich der Käufer vor, die Rechnung zu berichtigen oder, bei Aufschub des Zahlungsziels, zur Klärung an den Verkäufer zurückzusenden.

 

4.6 Sind die bestellten Waren ganz oder teilweise mit einem Mangel behaftet, aufgrund dessen dem Käufer Gewährleistungsrechte zustehen, ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

 

4.7 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

 

5. Gefahrübergang - Dokumente

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus oder an die Verwendungsstelle (Baustelle) zu erfolgen. Der Verkäufer trägt insoweit die Transport- und Entladekosten einschließlich des damit verbundenen Transport- und Entladerisikos.   Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen ist.

 

5.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, Projektnummer und je nach Artikel unsere Artikelnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

5.4 Soweit der Käufer es wünscht oder dies gesetzlich erforderlich ist, hat der Verkäufer unentgeltlich ein Ursprungszeugnis, eine Hersteller- und / oder eine Präferenz-Bescheinigung beizufügen.

 

6. Mängelhaftung

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht. Sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer besteht, gelten hinsichtlich der vom Käufer zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten die dortigen Bestimmungen.

 

6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach Wahl des Käufers Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift zu verlangen.

Der Umfang der Nacherfüllung ergibt sich aus § 439 Abs. 2, 3 BGB. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

6.3 Der Käufer ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

 

6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreifen. Unberührt bleibt § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der dem Käufer eine Verjährungsfrist von 60 Monaten einräumt. Unberührt von den gesetzlichen Änderungs- und Unterbrechungstatbeständen wird die Verjährung für den Zeitraum gehemmt, in dem der Lieferant den gerügten Mangel überprüft.

 

6.5 Der Käufer ist berechtigt, auch für den Fall, dass nur einzelne Gegenstände einer Lieferung mangelhaft sind, für sämtliche gelieferten Waren die Wandlung zu verlangen und die Sendung insgesamt kostenfrei an den Verkäufer zurückzusenden.

 

6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

 

7. Haftung für Schäden, Garantie und Zusicherung

7.1 Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit

- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

- wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft

- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

- nach dem Produkthaftungsgesetz

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist damit nicht verbunden.

 

7.3 Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

8. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

8.1 Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

8.2 In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt wird der Käufer den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

8.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9. Schutzrechte

9.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden inländischen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien, den VDE-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

9.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle notwendigen Lizenzen und Genehmigungen und sonstige für den freien Verkauf erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen. Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der BRD verletzt werden.   

 

9.3 Der Verkäufer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Sachen oder Teilen davon aus der Verletzung von Schutzrechten (Patent-, Namens-, Warenzeichen-, Urheberrechten) und Schutzrechtsanmeldungen ergeben und stellt uns von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, einschließlich der Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagen in einem etwaigen Rechtsstreit. Wird der Käufer von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Käufer ist nicht berechtigt mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.  

 

9.4 Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

9.5 Die Annahme der Vertragsleistung erfolgt aufgrund einer Eingangsprüfung durch den Käufer. Die Ausstellung von Empfangsbescheinigungen durch den Käufer bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte.

 

10. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

10.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Verkäufer nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

 

10.2 Sofern der Käufer beim Verkäufer bestellt, behält sich der Käufer hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer wird für den Käufer vorgenommen. Wird Vorbehaltsware des Käufers mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Käufers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

10.3 Wird die vom Käufer beigestellte Sache mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer anteilmäßig in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Käufer.

 

10.4 An Werkzeugen behält sich der Käufer das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Käufer bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist weiter verpflichtet, die dem Käufer gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer dem Käufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Käufers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Käufer sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

11. Schlußbestimmungen

11.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

11.2 Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ergeben sich infolge dessen Regelungslücken, die nicht aus einem Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Regelung, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt.

 

11.4 Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des Käufers der Gerichtsstand; der Käufer ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz des Käufers der Erfüllungsort.

 

 

Stand:  September 2022